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Informationen für Menschen aus der Ukraine, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
Veröffentlicht am 04 Juli 2022 Jahr 10:00

Ab dem 1. Juni 2022 haben Menschen aus der Ukraine unter den hier beschriebenen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), wenn Sie hilfebedürftig sind und nicht genug Geld zum Leben haben. Zuständig ist dann das Jobcenter. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen.

Die folgenden Punkte sollten Sie vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vorbereiten:

FAQ zu Registrierung, Antragstellung, Geldüberweisung

Wo muss ich mich registrieren?

  • Zunächst müssen Sie sich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde registrieren. Über den Behördenfinder können Sie die zuständige Ausländerbehörde ermitteln. Die Internetseite gibt auch Auskunft darüber, ob die örtliche Ausländerbehörde ein Online-Verfahren zur Registrierung anbietet.
  • Bitte erkundigen Sie sich, welche Empfehlungen die örtlich für Sie zuständige Ausländerbehörde zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Registrierung gibt.
  • Mit der Registrierung beantragen Sie bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  • Bzgl. anderweitiger Aufenthaltstitel sprechen Sie bitte Ihre zuständige Ausländerbehörde an. 
  • Achten Sie auf "Fake"-Websites; zahlen Sie im Zweifel kein Geld online und geben Sie online keine Bankdaten an. Denn grundsätzlich werden Ausländerbehörden hiernach nicht fragen. Auch nicht, um schneller einen Termin zu vergeben.                

Welche Voraussetzungen bestehen für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II?

  • Um Leistungen vom Jobcenter (Grundsicherung für Arbeitsuchende) zu erhalten, brauchen Sie entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltstitel) oder eine Fiktionsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie einen solchen Aufenthaltstitel beantragt haben.
  • Ersatzbescheinigungen, die die Ausländerbehörde anstelle einer Fiktionsbescheinigung bis zum 31.05.2022 ausgestellt hat, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.10.2022 anerkannt werden.

Was sind Leistungen nach dem SGB II?

Beantragen Sie ein Bankkonto:

  • Damit das Jobcenter Ihnen Geld überweisen kann, brauchen Sie ein Konto bei einer deutschen Bank oder Sparkasse.
  • Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite der BaFin.

Wählen Sie eine Krankenversicherung aus:

  • Sie müssen in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Diese ist wichtig, um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können.
  • Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und werden in die soziale Pflegeversicherung einbezogen.
  • Sie können selbst eine gesetzliche Krankenkasse auswählen.
  • Informieren Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl über eine Mitgliedschaft und lassen Sie sich eine Bescheinigung für das Jobcenter (Mitgliedsbescheinigung) ausstellen.
  • Wenn Sie Geld vom Jobcenter bekommen, zahlt das Jobcenter die monatlichen Beiträge an Ihre Krankenkasse. Geben Sie die Mitgliedsbescheinigung zusammen mit Ihrem Leistungsantrag beim Jobcenter ab.
  • Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Welches Jobcenter ist für mich zuständig?

  • Für die Zeit ab Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung kann für Sie eine Wohnsitzregelung erfolgen. Diese erhalten Sie jedoch spätestens mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG. Wohnsitzregelung bedeutet, dass Sie einen Wohnsitz innerhalb des angegebenen Bundeslandes oder der angegebenen Kommune zu nehmen haben.
  • Liegt eine Wohnsitzregelung vor, ist das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet Sie Ihren Wohnsitz zu nehmen haben.
  • Das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter finden Sie hier: DIENSTSTELLENSUCHE

FAQ (Häufig gestellte Fragen) zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB II 

Wie gehe ich vor?

  • Wenn Sie schon eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 AufenthG mit einem Nachweis der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben:
  • Melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter.
  • Wenn Sie weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und noch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 AufenthG mit einem Nachweis der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben:
  • Bitte lassen Sie sich zunächst bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde registrieren und beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Wann kann ich den Antrag stellen?

Sobald Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 AufenthG mit einem Nachweis der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, sollten Sie den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen.

Die folgenden Voraussetzungen gelten außerdem:

Sie sind hilfebedürftig, das heißt, Sie haben nicht genug Geld zum Leben

Sie haben sich beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes, unter Berücksichtigung Ihrer Wohnsitzregelung, angemeldet.

Sie sind mindestens 15 Jahre alt, bekommen in der Ukraine noch keine Altersrente und haben das Rentenalter in Deutschland noch nicht erreicht.

  • Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin beim Jobcenter. Sie können den Termin telefonisch vereinbaren. In manchen Jobcentern haben Sie die Möglichkeit, den Termin online zu buchen.
  • WICHTIG: Nehmen Sie den Termin persönlich wahr.

Welchen Antrag muss ich stellen?

  • Antrag auf Arbeitslosengeld II  
  • Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Deutsch und in lateinischen Buchstaben ausgefüllt werden muss.
  • Wichtig: Bitte füllen Sie das Formular nur aus, wenn Sie schon eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 AufenthG mit einem Nachweis der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben.

Welche Dokumente gehören zum Antrag dazu?

Kopien aller Aufenthaltstitel / Fiktionsbescheinigungen bzw. Ersatzbescheinigungen (bis 31.05.2022)

Ausgefüllter Antrag mit Unterschrift (wenn Sie bereits eine Kundennummer bei der Agentur für Arbeit besitzen, tragen Sie diese bitte unbedingt ein)

wenn vorhanden: aktuelle Meldebescheinigung

wenn vorhanden: Bestätigung einer Krankenkasse über die Mitgliedschaft

Kosten für das Wohnen:
Kopie (Unter-) Mietvertrag (soweit ein schriftlicher Vertrag vorhanden ist), sonstige Nachweise über die tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder eine Bescheinigung über die Wohnungsgröße, die Anzahl der Zimmer und aller in der Wohnung lebenden Personen

wenn vorhanden: Nachweise zu Einkommen und Vermögen (z.B. Kontoauszüge)


Wie bekommen Kinder und Jugendliche Geld vom Jobcenter?

  • Kinder und Jugendliche bekommen in der Regel zusammen mit ihren Eltern Geld vom Jobcenter, wenn sie bei ihren Eltern wohnen, hilfebedürftig, nicht verheiratet und jünger als 25 Jahre sind.
  • Kinder und Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen vom Jobcenter beziehen, wenn sie mit anderen Verwandten, z.B. Großeltern oder Tante, zusammenleben.
  • Heranwachsende ab 18 Jahren können Leistungen vom Jobcenter beziehen, wenn sie alleine leben, z.B. wenn die Eltern noch in der Ukraine sind.

Für wen kann ich den Antrag beim Jobcenter stellen?

  • Für Ihre sogenannte “Bedarfsgemeinschaft”:
  • Dazu gehören Sie als Antragsteller*in und ggf. Ihr*e
  • Ehepartner*in
  • Kind/er, die bei Ihnen im Haushalt leben, jünger als 25 Jahre und nicht verheiratet sind
  • Partner*in in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit deren Kindern / Stiefkindern
  • eingetragene Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft vergleichbar einer Ehe) mit deren Kindern / Stiefkindern

Mein erster Termin für die Antragstellung beim Jobcenter ist erst nach dem 1.6.2022 – bekomme ich trotzdem weiterhin Geld? 

Ja. Wenn Sie im Mai 2022 Asylbewerberleistungen bezogen haben, bekommen Sie weiter Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bis Ihr Antrag beim Jobcenter bewilligt wurde.

Woher bekomme ich Leistungen bei einer Einreise ab 01.06.2022?

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Solange Sie noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung haben, kann ein Anspruch auf Asylbewerberleistungen bestehen, wenn Sie ein Asylgesuch geäußert haben. Zuständig sind in diesem Fall die Ausländerbehörden in Ihrem Wohnort.

Wird mein Vermögen angerechnet?

  • Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
  • Aktuell ist Ihr Vermögen nur dann zu berücksichtigen, wenn Sie über kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen von mehr als 60.000 Euro sowie über mehr als 30.000 Euro für jede weitere Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft verfügen.
  • In Kriegs- oder Krisenregionen belegenes Vermögen wie insbesondere Immobilien wird in der Regel nicht berücksichtigt.

Wird mein Einkommen angerechnet?

  • Einkommen wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt. Bitte legen Sie entsprechende Nachweise vor, soweit es Ihnen möglich ist.
  • Kontoauszüge zu einem Girokonto bei einer ukrainischen oder russischen Bank sind vorzulegen, soweit dies möglich ist.
  • Einkommen aus einer in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit wird berücksichtigt.
  • Erhalten Sie noch Zahlungen aus einem in der Ukraine bestehenden Arbeitsverhältnis, z.B. einem Online-Job, werden diese als Einkommen berücksichtigt.
  • Es dürfen allerdings nur solche Mittel berücksichtigt werden, die Ihnen zugeflossen sind und über die Sie in Deutschland tatsächlich verfügen können.

Wird meine Altersrente aus der Ukraine angerechnet?

Wenn Sie eine Rente wegen Alters beziehen, die einer Altersrente in Deutschland vergleichbar ist, können Sie kein Geld vom Jobcenter erhalten. Sie können dann Geld von den Sozialämtern erhalten.

  • Ob die ukrainische Altersrente mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist, befindet sich noch in Klärung.

Kann ich Kindergeld beantragen?

  • Ja. Kindergeld ist als vorrangige Leistung bei der Familienkasse zu beantragen.
  • Kindergeld wird auf Ihre Leistungen nach dem SGB II angerechnet.
  • Die wichtigsten Informationen zu dieser Leistung finden Sie auf der Seite Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine.
  • Mehrsprachige Informationen:
  • Ukrainisch

Darf ich mich außerhalb meines Wohnortes aufhalten?

  • Sie können sich mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters – für maximal drei Wochen im Kalen­derjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten (sogenannte Ortsabwesenheit). Eine Verlängerung ist im Einzelfall unter bestimmten Umständen möglich. Informieren Sie sich hierzu vorab bei Ihrem Jobcenter. Näheres finden Sie auch hier: Jobcenter: Infos zur Ortsabwesenheit - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Darf ich zurück in die Ukraine reisen, z.B. um zurückgelassenes Eigentum zu holen, jemanden zu besuchen etc.? Quelle: BAMF

  • Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in Deutschland haben, erlischt dieser unter folgenden Voraussetzungen:

Sie verlassen Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund oder

Sie halten sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland auf.

  • Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in Deutschland haben, ist es Ihnen grundsätzlich möglich, ins Ausland und damit auch in Ihr Herkunftsland zu reisen (bitte beachten Sie hierzu etwaige Einreisebestimmungen jeweiliger Zielländer). Während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und mit einem gültigen Reisedokument können Sie jederzeit nach Deutschland wieder einreisen.

Bitte beachten Sie:
Personen, die sich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, bekommen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgehändigt. Diese berechtigt nicht zum visumfreien Reisen im Schengen-Raum, da noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Die Fiktionsbescheinigung ersetzt somit auch keinen Aufenthaltstitel und erlaubt deshalb auch nicht die Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt (wobei die Einreise aktuell bis zum 31. August 2022 über die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ohne Aufenthaltstitel erlaubt ist). Entsprechend gilt dies selbstverständlich für sonstige behördliche Bescheinigungen über die Registrierung oder Antragstellung als Kriegsflüchtling aus der Ukraine, die anstelle einer Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird.


Habe ich Verpflichtungen gegenüber dem Jobcenter? 

  • Zu Ihrem ersten Termin im Jobcenter müssen Sie persönlich erscheinen, damit Ihre Identität geprüft werden kann
  • Bitte bringen Sie hierzu einen Identitätsnachweis mit, z.B. Pass oder ukrainische ID-Karte.
  • Vereinbarte Termine (persönlich, telefonisch, Video) müssen Sie wahrnehmen oder rechtzeitig, mit Angabe eines Grundes, absagen. 
  • Sie sind verpflichtet, alle Angaben in Anträgen und Anlagen vollständig und korrekt zu machen. Zudem müssen Sie Ihrem Jobcenter auch schnellstmöglich Änderungen mitteilen, welche eintreten, nachdem Sie den Antrag gestellt haben. Dies ist wichtig, da sich Änderungen ggf. auf die Leistungen auswirken.

FAQ (Häufig gestellte Fragen) zum Wohnen

Was muss ich beachten, wenn ich eine Wohnung mieten will?

  • Das Jobcenter kann Mietkosten übernehmen, wenn Sie diese nicht selbst bezahlen können.
  • Bitte melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Jobcenter, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.
  • Das Jobcenter prüft, welche tatsächlichen Wohnkosten in Einzelfall übernommen werden können.

Bezahlt das Jobcenter auch Möbel?

Wenn Sie Möbel brauchen: Melden Sie sich bitte beim Jobcenter. Hier werden Sie beraten, ob und ggf. wie Sie unterstützt werden können.

FAQ (Häufig gestellte Fragen) zur Unterstützung bei der Beschäftigungsaufnahme

  • Das Arbeitsförderungsrecht sieht vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für Leistungsbeziehende zur Unterstützung einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme vor.
  • Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung können beispielsweise die Übernahme von Bewerbungskosten oder auch die Erstattung der Fahrtkosten bei einem Vorstellungsgespräch sein.
  • Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter unterstützen auch junge Menschen unter 25 Jahren beim Einstieg in das Berufsleben durch berufliche Beratung und Hilfen bei der Suche nach Ausbildungsplätzen.
  • Die Jobcenter beraten Sie zu individuellen Qualifizierungsmöglichkeiten.
  • Zudem unterstützen die Jobcenter Sie bei der Anerkennung formaler Berufsqualifikationen.

FAQ (Häufig gestellte Fragen) zu Sprachkursen

Darf ich an Beratungs-, Betreuungs- und Sprachangeboten teilnehmen? 

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) können Sie an folgenden Angeboten teilnehmen: 

Migrationsberatung für Erwachsene des Bundes (MBE)

Erstorientierungskurse für Asylbewerber (EOK)

Programm "Migrantinnen einfach stark im Alltag" (MiA-Kurse)

Integrationskurse

Berufssprachkurse

Die Teilnahme an den Kursen und Beratungsangeboten ist grundsätzlich kostenlos und mit Nachweis Ihrer Herkunft möglich.

Eine Liste der EOK-Kursträger finden Sie unter https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/ErsteOrientierung/Erstorientierungskurse/erstorientierungskurse-node.html sowie für MiA-Kurse unter www.bamf.de/mia.

Über das BAMF-NAvI lässt sich unkompliziert herausfinden, wo es in Ihrer Nähe Integrationskurse und Migrationsberatungen gibt: https://bamf-navi.bamf.de/de/

Muss ich vorrangig eine Arbeit aufnehmen oder kann ich vor der Arbeitsaufnahme einen Sprachkurs besuchen?

  • Sollten Ihre Sprachkenntnisse für eine Arbeitsaufnahme nicht ausreichen, so können Sie grundsätzlich vorrangig einen Sprachkurs besuchen, um das B1-Sprachniveau (https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php)  zu erreichen.
  • In der Regel können Sie einen Integrationskurs besuchen. Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, parallel zum Integrationskurs arbeiten zu gehen.

FAQ (Häufig gestellte Fragen) zum Arbeiten in Deutschland und zum Arbeitsrecht 

Darf ich in Deutschland arbeiten?

Ja, das ist möglich. Für Personen, denen bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt worden ist, wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt. Hiervon ist auch die selbstständige Tätigkeit erfasst. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.

Worauf muss ich achten, wenn ich in Deutschland arbeite?

  • Für Sie gilt das deutsche Arbeitsrecht. Nehmen Sie eine Arbeit auf, ist der Arbeitgeber u.a. zu Folgendem verpflichtet:
  • Zahlung des Mindestlohns: In Deutschland gilt der Mindestlohn. Das bedeutet, dass jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, mindestens diesen Lohn zu zahlen. Sollte der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlen, verstößt er gegen das Gesetz.
  • Soziale Absicherung: Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in Deutschland hat Anspruch darauf, für bestimmte Fälle sozial abgesichert zu werden. Das ist die so genannte Sozialversicherung. Daher muss der Arbeitgeber für jedes Arbeitsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dies betrifft die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und die Unfallversicherung. Ausnahme: Mini-Job. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.
  • Arbeitsrechtliche Schutzrechte: Der Arbeitgeber muss arbeitsrechtliche Schutzrechte beachten. Zum Beispiel sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, wenn dies erforderlich ist. 

Wo finde ich Informationen zu den Themen Arbeit und Soziales in Deutschland?

Wo finde ich Informationen zum deutschen Arbeitsrecht?

Einen Kurzflyer zum Thema Arbeitsrecht in Deutschland  in den Sprachen Ukrainisch, Russisch, Polnisch, Englisch und Deutsch finden Sie auf der Seite der Beratungsorganisation „Faire Integration

Ausführlichere Flyer zu den Themen Arbeitsrecht und Entlohnung in den Sprachen Ukrainisch, Russisch und Deutsch stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Sachsen

Wo erhalte ich Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen? 

  • Bei Beratungsbedarf rund um das Thema Arbeitsrecht können Sie sich an das Beratungsprojekt „Faire Integration“ wenden (www.faire-integration.de ). In NRW betreibt „Faire Integration“ zwei Beratungsstellen. Die Kontaktdaten der Berater sind:

Aydogan Gül

Tel.: +49(0) 231 997 701 50

Mobil: +49(0) 170 989 809 9

E-Mail: [email protected]

Adresse: Ostwall 17-21, 44135 Dortmund

Mousa Othman

Tel.: +49(0) 211 158 418 67

Mobil: +49(0) 151 730 524 90

E-Mail: [email protected]

Adresse: Graf-Adolf-Straße 41, 40210 Düsseldorf

Das Land NRW fördert vielfältige Beratungsangebote für Menschen, die von Arbeitsausbeutung bedroht oder betroffen sind. Wichtiger Bestandteil sind die Beratungsstellen Arbeit (BSA) in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen (53 insgesamt). Die BSA kooperieren mit Sprachmittlerdiensten und können somit auch Ihnen Unterstützung bieten. Die Beratungsstellensuche ist auch auf Ukrainisch und Russisch verfügbar.

Weitergehende Informationen zu guten Arbeitsbedingungen

  • Das Beratungsnetzwerk „Gute Arbeit“ von Arbeit und Leben hat Prüfsteine für gute Arbeit für geflüchtete Menschen aus der Ukraine zusammengestellt. Sie wenden sich vornehmlich an diejenigen, die geflüchtete Menschen bei der Arbeitsaufnahme begleiten, also nicht direkt an die Geflüchteten selbst. Die Prüfsteine geben eine Orientierung mit dem Ziel, Risiken von Arbeitsausbeutung vorzubeugen. Sie beziehen sich nicht ausdrücklich allein auf die Mindeststandards gemäß dem deutschen Arbeitsrecht, sondern gehen darüber hinaus.
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