I.Im Falle des Todes eines ukrainischen Staatsbürgers in Deutschland ist es notwendig,:
Beschaffung einer Sterbeurkunde. Eine solche Urkunde kann nur von den deutschen Standesämtern ausgestellt werden.
Im Bundesland Nordrhein-Westfalen sind die einzigen Sterbeurkunden:
- „Sterbeurkunde“ oder
- „Auszug aus dem Sterbeeintrag“ oder
- „Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalles“.
SEHR WICHTIG: Urkunden ohne „APOSTILLE“-Stempel sind in der Ukraine ungültig, erlauben nicht das Überschreiten der Staats- und Zollgrenze der Ukraine und verhindern die Einfuhr der Leiche des Verstorbenen in die Ukraine.
Die „Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls“ ermöglicht die Bestattung des Leichnams in der Ukraine, ist aber kein ausreichendes Dokument für die Regelung von Erbschaftsfällen.
Um das Begleitdokument des Generalkonsulats für eine Urne mit Asche oder einen Leichnamssarg eines verstorbenen Bürgers zu erhalten, muss man an Werktagen mit den Originalen und Kopien der folgenden Dokumente (mit Übersetzungen ins Ukrainische) zum Generalkonsulat kommen:
II. Für die Überführung (Repatriierung) des Leichnams eines verstorbenen ukrainischen Staatsbürgers in das Staatsgebiet der Ukraine sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
4. Beschaffen der „Erklärung zur Vorlage der Zollbehörde“ über das Nichtvorhandensein von fremden Anhängen/Gegenständen im Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen.
Diese Erklärung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Sterbedatum der Person, deren Leiche in den Sarg gelegt wird;
- der Zinksarg ist hermetisch verschlossen;
- es befinden sich keine Fremdkörper im Sarg.
5. Übersetzung der folgenden von deutschen Behörden ausgestellten amtlichen Dokumente (Sterbeurkunden und für die Überführung des Leichnams in die Ukraine erforderliche Dokumente) ins Ukrainische
- Sterbeurkunde („Auszug aus dem Sterbeeintrag“ oder „Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls“) mit dem Siegel „APOSTILLE“
- “Erklärung zur Vorlage der Zollbehörde" )Bescheinigung/Erklärung über das Nichtvorhandensein fremder Beigaben/Gegenstände im Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen).
6. Der Sarg muss mit dem Siegel des Bestattungsinstituts ( das die Überführung des Leichnams in die Ukraine sicherstellt) oder des ukrainischen Generalkonsulats versiegelt sein.
7. Reichen ein Original des Reisepasses des verstorbenen ukrainischen Staatsbürgers, beim Generalkonsulat der Ukraine in Düsseldorf ein, um den Tod der genannten Person in Deutschland zu vermerken.
II. Für die Überführung (Repatriierung) einer Urne mit der Asche eines verstorbenen ukrainischen Staatsbürgers in das Staatsgebiet der Ukraine sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
3. Anbringen des Stempels „APOSTILLE“ auf
- das Original der Sterbeurkunde („Auszug aus dem Sterbeeintrag“ oder „Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls“).
4. Übersetzung der folgenden von deutschen Behörden ausgestellten amtlichen Dokumente (Sterbeurkunden und für die Überführung des Leichnams in die Ukraine erforderliche Dokumente) ins Ukrainische
- Sterbeurkunde („Auszug aus dem Sterbeeintrag“ oder „Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls“) mit dem Siegel „APOSTILLE“
- “Erklärung zur Vorlage der Zollbehörde" )Bescheinigung/Erklärung über das Nichtvorhandensein fremder Beigaben/Gegenstände im Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen).
5. Reichen ein Original des Reisepasses des verstorbenen ukrainischen Staatsbürgers, beim Generalkonsulat der Ukraine in Düsseldorf ein, um den Tod der genannten Person in Deutschland zu vermerken.